RS OGH 2004/2/24 5Ob18/04i

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

WEG 2002 §2 Abs2 Satz4
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §17 Abs1

Rechtssatz

Ein den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs 2 letzter Satz WEG 2002 entsprechender Kfz-Abstellplatz verliert nicht allein dadurch die Wohnungseigentumstauglichkeit, dass die als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmete Zufahrtsfläche durch eine Benützungsvereinbarung der ausschließlichen Benutzung eines Wohnungseigentümers vorbehalten wird. Abgesehen davon, dass eine solche Benützungsvereinbarung an der Zuordnung der Zufahrtsfläche zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft nichts ändern würde, kann eine Benützungsvereinbarung nicht in die zwingende gesetzliche Regelung eingreifen, dass an an sich wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplätzen nur selbständiges Wohnungseigentum begründet werden kann, sofern sie nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118942

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00018_04I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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