Norm
LiegTeilG §15 ffRechtssatz
Die Bestimmungen der § 15 ff LiegTeilG sind restriktiv auszulegen. Nur so ist die Verfassungskonformität der Regelung - insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsschutz - zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118785Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_003