Norm
ABGB §213Rechtssatz
Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des § 213 ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als - wie bereits oben erwähnt - ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. § 213 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB ermöglicht nicht eine (subsidiäre) Heranziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118898Dokumentnummer
JJR_20040225_OGH0002_0070OB00007_04M0000_001