Norm
ASVG §460cRechtssatz
Bei dem Pensionssicherungsbeitrag gemäß § 460c ASVG handelt es sich um einen bewussten Eingriff des Gesetzgebers in auf kollektivvertraglicher Ebene eingeräumte Rechtspositionen, nicht aber um die Frage, inwieweit kollektivvertragliche Regelungen dem sonst anzuwendenden dispositiven Recht vorgehen. Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips kein bleibt Raum. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den Kollektivvertragsparteien durch § 589 Abs 2 ASVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anwendbarkeit des § 460c ASVG dadurch zu verhindern, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gleichwertige Regelungen" treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0010692Dokumentnummer
JJR_20040225_OGH0002_009OBA00103_03T0000_001