RS OGH 2004/2/26 8Ob135/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

ZPO §227

Rechtssatz

Der Fall einer objektiven Klagenhäufung ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen nur zulässig - wenn es sich entweder um die Häufung gleichrangiger Rechtsschutzbegehren (kumulative Klagenhäufung) oder um zulässige Fälle alternativer Klagenhäufung oder um eine zulässige Eventualklagenhäufung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118624

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_0080OB00135_03S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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