RS OGH 2004/2/26 8ObA113/03f, 9ObA105/19k

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187 Art1 Abs1 lita

Rechtssatz

Die Verschmelzung von Unternehmen erfüllt nach dem klaren Wortlaut des Art 1 Abs 1 lit a der Betriebsübergangsrichtlinie und dem in diesem Sinne zu interpretierenden § 3 Abs 1 AVRAG die Voraussetzungen für die entsprechenden Schutzbestimmungen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 113/03f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObA 113/03f
  • 9 ObA 105/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 105/19k
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob gemäß § 3 Abs 1 AVRAG ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (Konkurrenzklauselverhältnis) ex lege auf den Erwerber übergeht oder es hiefür einer Zession oder Vertragsübernahme bedarf, stellt sich im Fall einer Verschmelzung nicht, weil sich der Übergang auf eine Gesamtrechtsnachfolge gründet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118708

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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