Norm
ASVG §460bRechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen gesetzlichen Eingriff in die Pensionsregelung der DO.A durch die Bestimmung des § 460b ASVG, die nur unter der Bedingung in Kraft tritt, dass die Kollektivvertragsparteien keine gleichwertige Regelung treffen (§ 589 Abs 2 ASVG).
Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118711Im RIS seit
27.03.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014