Norm
StGB §127Rechtssatz
Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118720Im RIS seit
03.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022