RS OGH 2004/3/4 15Os176/03, 15Os85/07z, 13Os117/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2004
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Norm

StGB §127
StGB §229
StPO §260 Abs1
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §282
StPO §295

Rechtssatz

Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist allerdings nur die regelmäßig im (deklarativen) Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118719

Im RIS seit

03.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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