Norm
StGB §127Rechtssatz
Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist allerdings nur die regelmäßig im (deklarativen) Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118719Im RIS seit
03.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011