Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Richtet sich bei einer geschlechtlichen Nötigung der Vorsatz des Täters auf eine Begehung dieses Delikts durch eine durch ein einheitliches Geschehen begangene Nötigung derselben Person zur Duldung mehrerer verschiedener geschlechtlicher Handlungen, die jede für sich tatbestandsmäßig ist, und ist es hinsichtlich einer derselben beim Versuch geblieben, so ist die Begehung dieser insgesamt einen Tat rechtsrichtig als das teils vollendete, teils versuchte Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118627Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009