RS OGH 2004/3/4 15Os175/03, 15Os59/07a, 11Os146/08t, 12Os85/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2004
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Norm

StGB §15 C2
StGB §201
StGB §202

Rechtssatz

Richtet sich bei einer geschlechtlichen Nötigung der Vorsatz des Täters auf eine Begehung dieses Delikts durch eine durch ein einheitliches Geschehen begangene Nötigung derselben Person zur Duldung mehrerer verschiedener geschlechtlicher Handlungen, die jede für sich tatbestandsmäßig ist, und ist es hinsichtlich einer derselben beim Versuch geblieben, so ist die Begehung dieser insgesamt einen Tat rechtsrichtig als das teils vollendete, teils versuchte Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 175/03
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 175/03
  • 15 Os 59/07a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 59/07a
    Vgl aber; Beisatz: Zeitlich auseinander liegende auf gesonderten Willensentschluss beruhende beischlafähnliche Handlungen, sind tatmehrheitlich begangen. (T1)
  • 11 Os 146/08t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 11 Os 146/08t
    Beisatz: Hier: Nötigung derselben Person zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und des Beischlafs, sohin zu Handlungen, die jede für sich tatbestandsmäßig im Sinne des § 201 Abs 1 StGB sind. (T2)
  • 12 Os 85/09f
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 12 Os 85/09f
    Beisatz: Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sind als die Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB zu beurteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118627

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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