RS OGH 2004/3/4 15Os14/04, 14Os140/14s, 14Os32/17p, 14Os129/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2004
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Norm

StGB §176

Rechtssatz

Eine konkrete Gemeingefährdung setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst. Der Täter muss die Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Ob der Täter diese gefährdeten Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 14/04
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 14/04
  • 14 Os 140/14s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 140/14s
    Auch; Beisatz: Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt demnach nicht. (T1)
  • 14 Os 32/17p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird. (T2)
  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118702

Im RIS seit

03.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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