RS OGH 2004/3/8 10Bkd4/03, 1Bkd2/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2004
beobachten
merken

Norm

RAO §9
RAO §11

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat jedes übernommene Geschäft auftragsgemäß emsig und redlich zu besorgen und jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen und über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter dieser Verpflichtung kurzfristig nachzukommen.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 08.03.2004 10 Bkd 4/03
  • 1 Bkd 2/07
    Entscheidungstext OGH 03.12.2007 1 Bkd 2/07
    Vgl auch; Beisatz: Ist es schon allgemein Pflicht eines Rechtsanwalts, in angemessener Frist eine vollständige, leicht nachvollziehbare Abrechnung zu legen, muss das in einem derartigen Fall, in dem beträchtliches Vermögen zu dessen Verwertung zum Zwecke der Schuldtilgung überlassen wurde, umso mehr gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118887

Dokumentnummer

JJR_20040308_OGH0002_010BKD00004_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten