RS OGH 2004/3/11 10Ra136/03y

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Norm

ZPO §521a
RATG §11

Rechtssatz

Kommt es zu einem Kostenrekurs, so wird es - zumindest rechnerisch, zum gegenseitigen Kostenersatz kommen müssen: Dem Teilobsiegen des Rekurswerbers steht ein Teilobsiegen des Rekursgegners gegenüber. Beides ist nach den Erfolgsregeln des §11 RATG abzurechnen, aber wohl nur der Saldo zuzusprechen. Rechnerisch ist daher folgende Regel aufzustellen: Kosten des Rekurswerbers (TP 3A, bemessen vom Rekurserfolg = erkämpfter oder bekämpfter Betrag) - Kosten des Rekursgegners (TP 3A, bemessen vom Erfolg der Rekursbeantwortung, also dem Ausmaß der erfolgreichen Verteidigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung) ergibt den Kostenersatzanspruch. Bei positivem Ergebnis erhält der Rekurswerber, bei negativem der Rekursgegner Kosten (so schon OLG Wien, 10Ra160/02a).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000609

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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