Norm
ZPO §521aRechtssatz
Kommt es zu einem Kostenrekurs, so wird es - zumindest rechnerisch, zum gegenseitigen Kostenersatz kommen müssen: Dem Teilobsiegen des Rekurswerbers steht ein Teilobsiegen des Rekursgegners gegenüber. Beides ist nach den Erfolgsregeln des §11 RATG abzurechnen, aber wohl nur der Saldo zuzusprechen. Rechnerisch ist daher folgende Regel aufzustellen: Kosten des Rekurswerbers (TP 3A, bemessen vom Rekurserfolg = erkämpfter oder bekämpfter Betrag) - Kosten des Rekursgegners (TP 3A, bemessen vom Erfolg der Rekursbeantwortung, also dem Ausmaß der erfolgreichen Verteidigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung) ergibt den Kostenersatzanspruch. Bei positivem Ergebnis erhält der Rekurswerber, bei negativem der Rekursgegner Kosten (so schon OLG Wien, 10Ra160/02a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000609Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011