RS OGH 2004/3/11 12Os7/04, 15Os140/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2004
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Norm

StGB §33 Z7

Rechtssatz

Die Wehrlosigkeit oder Hilflosigkeit muss vom Täter bewusst ausgenutzt worden, also von seinem Vorsatz umfasst gewesen, sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102220

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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