Norm
KO §48 Abs1Rechtssatz
Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, dann hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung, und zwar sowohl auf die vom Drittschuldner inzwischen gerichtlich erlegten Beträge als auch auf Zahlung durch den Drittschuldner für den Rest der Zeit bis zum Erlöschen des Pfandrechts, sobald der Pfandgläubiger ihm angezeigt hat, dass für seine Forderung jetzt ein Verwertungsrecht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118752Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_004