RS OGH 2004/3/12 8Ob4/04b, 8Ob107/06b, 8Ob31/07b, 8Ob13/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2004
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Norm

KO §113a

Rechtssatz

Das Konkursgericht hat vor Abstimmung über den Zahlungsplan das Bestehen oder Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit deklarativem Beschluss festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
    Veröff: SZ 2004/31
  • 8 Ob 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 107/06b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dem Konkursgericht kommt keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder Absonderungsrechten im Sinn des § 113a KO zu. (T1)
  • 8 Ob 31/07b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 31/07b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
  • 8 Ob 13/09h
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 13/09h
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden. (T2); Beisatz: Die Verständigung hat nur über die in § 12a Abs 1 und 3 KO genannten Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 KO kann nur deklarativ wirken. Das Konkursgericht darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen. (T3); Beisatz: Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen unzulässigerweise das Wiederaufleben einer Forderung ausgesprochen worden war, wurden daher vom Obersten Gerichtshof ersatzlos behoben. (T4)

Schlagworte

Absonderungsrechten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118749

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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