Norm
KO §12a Abs6Rechtssatz
Das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten nach Abs 1 und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AussonderungsrechtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118750Im RIS seit
11.04.2004Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016