Norm
NSchG allgRechtssatz
Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a UrlG haben jene Arbeitnehmer, die unter das UrlG fallen, bei Vorliegen der im NSchG legaldefinierten Nachtschwerarbeitskriterien, ohne dass die betreffenden Arbeitnehmer von der Geltung des NSchG erfasst sein müssen. Die in § 15 Abs 2 PTSG zweiter Satz geregelte Ausnahme von der Anwendung des NSchG hindert daher die Anwendung des § 10a UrlG auf Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen der Post nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118762Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_008OBA00126_03T0000_001