Norm
ZPO §26Rechtssatz
Eine im Prozess ungültige, weil mit dem kontradiktorischen Charakter des Zivilprozesses unvereinbare Vertretung liegt nur vor, wenn der Vertreter beide Parteien vertritt oder wenn die Partei gleichzeitig als Vertreter ihres Gegners handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118747Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010