Norm
ASVG §255 Abs4Rechtssatz
Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118621Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014