TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/14 2003/05/0194

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §287;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauO Wr §15 Abs1 Satz2;
BauO Wr §15 Abs1;
BauO Wr §17 Abs1;
BauO Wr §17;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art17;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. der Dr. Elke Parkkinen in Espoo (Finnland) und 2. des Ing. Hans Georg Schreyer in Langenzersdorf, beide vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Mai 2003, Zl. BOB - 203/02, betreffend eine Grundabteilung,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 26. Mai 1999, Zl. MA37/V-2595/99, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

3. Der Zweitbeschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, die Bundeshauptstadt Wien hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer der Grundstücke Nrn. 660/1, 660/4, 660/6, 661/1, 661/4, 661/5, 661/7, inneliegend der Liegenschaft EZ 876 der KG Grinzing. Dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug ist zu entnehmen, dass auf den Grundstücken Nrn. 660/4, 661/4 und 661/5 ein Bauplatz besteht. Die Grundstücke Nrn. 660/1 und 661/1 grenzen an die Liegenschaft EZ 915, Unterer Schreiberweg, der KG Grinzing, welche im Eigentum der Stadt Wien steht, bestehend im hier gegenständlichen Bereich aus den Wegparzellen Grundstücke Nrn. 656/3 und 656/11 der EZ. 915.

Mit dem an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 26. Mai 1999 wurden die Bebauungsbestimmungen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer bekannt gegeben. Demnach sind unter anderem nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) die im einen integrierenden Bestandteil des genannten Bescheides bildenden Plan gelb angelegten und rot schraffierten Grundflächen, nämlich Teilflächen von den Grundstücken Nrn. 656/3 und 656/11 der EZ. 915, zu erwerben und in das öffentliche Gut zu übertragen.

Mit Schreiben vom 30. September 1999 suchten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, um Genehmigung der Abteilung entsprechend dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. -Ing. Dr. P. vom 6. September 1999 an. In diesem Teilungsplan sind - soweit hier von Relevanz - Teile der Grundstücke Nrn. 656/3 und 656/11 in EZ 915 als von der Teilung umfasst ausgewiesen, und zwar sollen diese Teile zu dem neuen Grundstück Nr. 656/63 zusammengeschlossen und der EZ 1410, Stadt Wien (öffentliches Gut), zugeschlagen werden.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, den Grundabteilungsantrag der Beschwerdeführer zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien am 7. Mai 2002 aufgefordert worden, die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin der Liegenschaft EZ 915 der KG Grinzing binnen zwei Wochen nachzureichen. Diese Aufforderung sei nachweislich am 10. Mai 2002 zugestellt worden. Die daraufhin am 24. Mai 2002 vorgelegte Zustimmungserklärung habe nicht akzeptiert werden können, da diese von den Beschwerführern und nicht von der Stadt Wien als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 915 unterfertigt sei.

Gegen die Bescheide vom 26. Mai 1999 und 6. Juni 2002 erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 656/3 und 656/11 in EZ 915 sei seit "05./18. Dezember 1989" die Stadt Wien, davor sei die Republik Österreich Eigentümerin gewesen. Bis zum "05./18. Dezember 1989" seien die genannten Grundstücke im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen gewesen und tatsächlich im Gemeingebrauch gestanden. Erst mit Erwerb dieser Grundstücke durch die Stadt Wien seien diese lediglich zur "Evidenthaltung von Abtretungsverpflichtungen" in eine "Privateinlage" der Stadt Wien anstatt gesetzmäßig in "öffentliches Gut (Stadt Wien)" übertragen worden, obwohl diese Grundstücke nach wie vor im Gemeingebrauch stünden. Diese willkürliche Übertragung durch die Stadt Wien stelle somit eine reine Geldbeschaffungsaktion dar, da in der Folge nach dem Erwerb durch die Beschwerdeführer diese Grundstücke wieder "zum Zweck des Gemeingebrauchs" an die Stadt Wien abzutreten wären. Die Stadt Wien trete einerseits als Verkäuferin auf, die für die von den Beschwerdeführern zu erwerbenden 184 m2 der Straße einen schikanösen Kaufpreis verlange, und entscheide andererseits darüber, ob der Grundabteilungsantrag der Beschwerdeführer bewilligt werde. Die Bewilligung könne somit so lange verweigert werden, bis die Beschwerdeführer die 184 m2 der Straße zu dem einseitig diktierten Preis kauften. Der verlangte Preis entspreche auch nicht dem üblichen Preis für eine Wegparzelle. Das Begehren der Stadt Wien sei im Sinne des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB gesetzwidrig. Die Beschwerdeführer könnten zwar gemäß § 39 Abs. 5 BO einen Antrag auf Enteignung der Stadt Wien stellen. Dies könne ihnen jedoch auf Grund der identen Parteien in diesem Verfahren nicht zugemutet werden. Da bereits eine Anbindung der Grundstücke Nrn. 660/1 und 661/1 in EZ 876 der KG Grinzing an das öffentliche Verkehrsnetz sowohl zum Schreiberweg als auch zum Unteren Schreiberweg hin bestehe, sei der Erwerb der Wegparzellen Nrn. 656/3 und 656/11 in EZ 915 gar nicht notwendig. Diese Vorschreibung sei durch § 17 Abs. 1 BO nicht gedeckt, zumal die unentgeltliche Abtretungspflicht nur bei der erstmaligen Bauplatzschaffung oder im Baufall, wenn der Bebauungsplan in diesem Zeitpunkt eine (neue) Verkehrsfläche ausweise, die bei der seinerzeitigen Bebauung noch nicht ausgewiesen gewesen sei, bestehe. An eine Verkehrsfläche werde erstmals angebaut, wenn an dieser die Frontrechte gemäß § 10 Abs. 2 BO nicht in Anspruch genommen worden seien. Die gegenständlichen Grundstücke Nrn. 660/1 und 661/1 in EZ 876 seien jedoch als Baufläche gewidmet, und auf dem dem Unteren Schreiberweg zugewandten Grundstücksteil befinde sich ein vor langer Zeit (ca. 1955) errichtetes Gebäude.

Die Bauoberbehörde für Wien wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer (aller Miteigentümer) stelle nur einen Beleg des Ansuchens dar, weshalb das Fehlen eines solchen Beleges gemäß § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen anzusehen sei. Die Zustimmung der Grundeigentümer (aller Miteigentümer) sei eine unerlässliche Voraussetzung für die Erledigung eines Ansuchens um Grundabteilung in der Sache. Von der Erstinstanz sei daher zu Recht die Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin der Liegenschaft EZ 915 der KG Grinzing verlangt worden. Dieser notwendige Nachweis sei von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden, obwohl sie unbestrittener Maßen nicht Eigentümer dieser Liegenschaft seien. Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens als antragsbedürftiges Verfahren sei der Inhalt des Antrages der Abteilungswerber. Es liege somit in der Hand der Beschwerdeführer, den Inhalt des Antrages festzulegen, über den die Behörde zu entscheiden habe. Da in den von den Beschwerdeführern vorgelegten Teilungsplänen die Liegenschaft EZ 915 als von der Teilung umfasst ausgewiesen sei, habe die Behörde das Vorliegen auch sämtlicher diese Liegenschaft betreffenden Voraussetzungen und Erfordernisse - so auch das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers dieser Liegenschaft - zu prüfen. Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Mai 1999 seien die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für ein größeres Gebiet festgesetzten Bebauungsbestimmungen für die gegenständlichen Liegenschaften wiedergegeben und für die Dauer der Gültigkeit dieses Bescheides "konserviert" worden. Ein Widerspruch dieses Bescheides zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2002 sei nach dem Rückschein dem Zweitbeschwerdeführer persönlich am 25. Juni 2002 zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher mit Ablauf des 9. Juli 2002 geendet. Die - gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin erhobene - Berufung sei jedoch erst am 19. Juli 2002 zur Post gegeben worden. Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die die Berufung als rechtzeitig erscheinen ließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2003 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene, vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer begehren in der auftragsgemäß vorgenommenen Beschwerdeergänzung, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin kostenpflichtig abzuweisen und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zu 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von einer bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt - § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) und die Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029).

Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 30. September 2002).

Diese Voraussetzung ist in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers jedoch nicht erfüllt. Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich nämlich - ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin - durch den angefochtenen Bescheid in den Rechten auf Erteilung der beantragten Grundabteilung, auf übliche Vertragsbedingungen, auf Nichtanwendung des § 17 Abs. 1 BO sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt.

In den damit geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten konnte der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber gar nicht verletzt werden, weil dieser Bescheid ihm gegenüber lediglich den Abspruch enthält, dass seine Berufung als verspätet zurückgewiesen wird. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Berufung, nicht jedoch die Frage, ob der Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Grundabteilung besteht.

Bei der behaupteten Verletzung im Recht auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens" und dem Recht auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" handelt es sich schließlich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 30. September 2002).

Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Beschwerdepunkten verletzt zu werden, erweist sich die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu 2.:

Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Das Beschwerdevorbringen entspricht dem Vorbringen in der Berufung und wird im Wesentlichen lediglich dahingehend ergänzt, dass sich die belangte Behörde willkürlich nicht mit dem Parteienvorbringen auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Sie habe weiters den angefochtenen Bescheid nicht gehörig begründet und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, indem sie das Beweisanbot der Beschwerdeführer ignoriert habe. Die in § 7 Abs. 1 Z 4 AVG geforderte Unvoreingenommenheit sei von Anfang an nicht gegeben gewesen. Bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Bescheid vom 26. Mai 1999 dahingehend abzuändern sei, dass der Teil, wonach die im einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Plan gelb angelegten und rot schraffierten Grundflächen von den Grundstücken Nrn. 656/3 und 656/11 in EZ 915 zu erwerben und in das öffentliche Gut zu übertragen seien, ersatzlos zu entfallen habe, sowie dass der Bescheid vom 6. Juni 2002 ersatzlos aufzuheben und der Behörde erster Instanz der Auftrag zu erteilen sei, die beantragte Grundabteilung zu bewilligen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nur gemeinsam mit jenem über das Grundabteilungsansuchen berufen konnte. Die gesetzliche Grundlage für diese Vorgangsweise bildet § 9 Abs. 7 letzter Satz BO. Dort ist ausdrücklich normiert, dass eine Berufung gegen den Bekanntgabebescheid nur mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden kann, der sich auf die Bekanntgabe oder Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.

Gemäß § 15 Abs. 1 BO sind die Abteilungsanzeige und der Antrag um Abteilungsbewilligung mit vollständigen Grundbuchsabschriften der betroffenen Liegenschaften und mit Teilungsplänen zu belegen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzuschließen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 BO anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 264 und S. 284 E. 12a f). Die Baubehörde erster Instanz war daher berechtigt, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung der Stadt Wien als Eigentümerin der von der beantragten Grundabteilung betroffenen Grundstücke Nrn. 656/3 und 656/11 in EZ 915 der KG Grinzing im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Da die Behörde erster Instanz den auf § 15 Abs. 1 BO gestützten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen hat, war für die belangte Behörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 289, E. 40 zu § 13 Abs. 3 AVG).

Eine Grundabteilung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens wird somit durch den vorgelegten Teilungsplan des Abteilungswerbers festgelegt. Von der beantragten Abteilungsbewilligung sind nach den vorgelegten Teilungsplänen u.a. die Grundstücke Nrn. 656/3 und 656/11 in EZ 915 der KG Grinzing erfasst, welche unbestritten im Eigentum der Stadt Wien stehen. Teile dieser Grundstücke sollen einer anderen EZ zugeschrieben werden. Aus § 15 Abs. 1 zweiter Satz BO lässt sich nicht ableiten, dass das Erfordernis der Zustimmung nicht für im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundflächen gilt. Die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien zum Grundabteilungsantrag war daher gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz BO erforderlich. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen den Bescheid vom 6. Juni 2002 wegen des Fehlens dieser Zustimmung zutreffend abgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde jedoch auch die Berufung gegen den Bescheid vom 26. Mai 1999 abgewiesen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt (vgl. z.B. den Beschluss des OGH vom 31. März 2003, 5 Ob 44/03m, und die bei Dittrich/Tades, ABGB I, 36. Auflage, S. 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB I3, Rz 4 zu § 287 ABGB; Klang in Klang II2, zu §§ 287 f ABGB; vgl. auch bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1926, Slg.Nr. 14.482/A). Sollte jedoch - wenn auch nicht intabuliert - öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme eine Verpflichtung zur "Übertragung" in das öffentliche Gut im Sinne des § 17 BO nicht (mehr) in Frage.

Die belangte Behörde hat insofern die Rechtslage verkannt, als sie sich auch angesichts des Vorbringens der Abteilungswerber im Verwaltungsverfahren über den Bestand eines Gemeingebrauches nicht mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob nicht trotz fehlender Intabulation als öffentliches Gut ein solches im Sinne der obigen Ausführungen in Bezug auf die von der Abtretungsverpflichtung betroffenen Grundflächen der EZ. 915 bereits vorgelegen ist.

Ob eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, die die gegenständliche Abtretungsverpflichtung nicht enthält, den hier ergangenen Bescheid über das Abteilungsansuchen tragen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil entscheidend für die Zurückweisung dieses Ansuchens allein der Fremdgrundstücke umfassende Antrag der Erstbeschwerdeführerin war. Daher schlägt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Bescheid vom 26. Mai 1999 erfasst war, hinsichtlich des Bescheides vom 6. Juni 2002 nicht durch.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 26. Mai 1999 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu bemerken ist noch, dass die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Inanspruchnahme der Frontrechte ins Leere gehen, wenn - worauf die im Akt befindliche Grundbuchsabschrift schließen lässt - hinsichtlich der an den Unteren Schreiberweg angrenzenden Grundstücke Nrn. 660/1 und 661/1 in EZ. 876 noch kein Bauplatz besteht und somit die mit einem Bauplatz verbundenen Frontrechte an der Baulinie zum Unteren Schreiberweg noch nicht genutzt werden konnten.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vermeint, eine Enteignung der Stadt Wien durch Organe der Stadt Wien sei aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht zumutbar, ist ihr zu entgegnen, dass gegebenenfalls Organe einer Gebietskörperschaft durchaus zuständig sind, über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung dieser Gebietskörperschaft zu entscheiden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a. a.O., S. 138 unter E. 59a ff zitierte hg. Rechtsprechung).

Von der Durchführung der begehrten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil der diesbezügliche Antrag erst in dem über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Mängelbehebungsschriftsatz, somit außerhalb der im § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG normierten Frist, gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0272). Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 und Z 6 VwGG vor.

Zu 3.:

Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, d.h. soweit ihre Beschwerden - jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG nicht unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in einem Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0208).

Die Kostenentscheidung gründet sich im Übrigen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2004

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X00

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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