Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO gibt es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht. Daher hat der Privatbeteiligte mangels Anwendbarkeit des § 393 Abs 4 StPO keinen Anspruch auf Bestimmung der Kosten im Strafverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000124Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008