RS OGH 2004/3/16 6Bs87/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

StPO §393 Abs4
StPO §90c
StPO §389

Rechtssatz

Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO gibt es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht. Daher hat der Privatbeteiligte mangels Anwendbarkeit des § 393 Abs 4 StPO keinen Anspruch auf Bestimmung der Kosten im Strafverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000124

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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