Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Fällt das Berufungsgericht in Abänderung eines abweisenden Ersturteils ein Zwischenurteil, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118745Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018