Norm
StGB §129 Z4Rechtssatz
Ob der Täter von der Waffe unmittelbar sofort oder erst nach einigen Manipulationen Gebrauch machen kann, ist nicht entscheidungswesentlich. Da die Überwindung oder Verhinderung eines Widerstandes auch durch Drohung mit der Waffe geschehen kann, genügt auch das Mitführen einer defekten Waffe, soweit es sich um eine Waffe im technischen Sinn handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118717Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0140OS00017_0400000_001