RS OGH 2004/3/17 9ObA50/03y, 8ObA10/18f, 4Ob55/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2004
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

Es darf niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 50/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
    Veröff: SZ 2004/39
  • 8 ObA 10/18f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 10/18f
    Auch
  • 4 Ob 55/21y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 55/21y
    Beisatz: Hier: Bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs wird aber im Wesentlichen ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen verlangt, oder dass überwiegend unlautere Motive für die Geltendmachung der Ansprüche bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118920

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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