TE Vwgh Beschluss 2004/12/14 AW 2004/07/0057

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. September 2004, BMLFUW-UW.4.1.12/0159- I/6/2004, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: K S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG, vertreten durch F, K & Partner, Rechtsanwälte), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2000, mit welchem die Übereinstimmung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk S" mit der diesbezüglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt wurde, abgewiesen. Diese Anlage wurde auf einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundfläche errichtet; strittig ist die Frage, ob die damals diesbezüglich erteilte Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer (auch) den nunmehrigen Standort der Anlage erfasste oder ob es zu einer vermehrte Grundinanspruchnahme kam.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich die Kraftwerksbetreiber zu Lasten des Eigentums des Beschwerdeführers bereicherten. Bei Stattgebung des Antrages wäre es der mitbeteiligten Partei verwehrt, rechtswidrig Eigentum des Beschwerdeführers zu verwenden. Es sei kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, wonach die Wasserkraftanlage betrieben werden müsste. Durch die Ausübung der mit dem bekämpften Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; dieser liege in der unumkehrbaren Beanspruchung von Eigentum des Beschwerdeführers, zumal der Nachteil nicht in Geld ausgeglichen würde.

Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Stellungnahme zu diesem Antrag. Die belangte Behörde gab an, ein zwingendes öffentliches Interesse stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, allerdings liege kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer vor. Die mitbeteiligte Partei wies auf die Nachteile hin, die sie im Falle der Stattgebung des Antrages zu gewärtigen hätte und meinte, der Beschwerdeführer erleide keinen unverhältnismäßigen Nachteil.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Instanzenzug) die Feststellung getroffen, dass die errichtete Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei keine Berechtigung eingeräumt, von der diese nun Gebrauch machen könnte. An diese Feststellung sind mittelbare Rechtsfolgen insofern geknüpft als - vorbehaltlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - vorläufig davon auszugehen ist, dass die errichtete Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Implizit gab die belangte Behörde zu erkennen, dass die Notwendigkeit der Erlassung von Beseitigungsaufträgen nicht besteht.

Vor diesem Hintergrund ist aber nicht erkennbar, inwieweit mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides unverhältnismäßige Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären.

Der Beschwerdeführer argumentiert mit der "Bereicherung" der Kraftwerksbetreiber und mit der "unumkehrbaren" Beanspruchung seines Eigentums. An dieser Situation würde sich auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert und der bisherige Rechtszustand der Anlage, nämlich der Bestand ohne rechtskräftige Kollaudierung, verlängert. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schaffte keinen eigenständigen Rechtsanspruch auf Beseitigung der allfällig unrechtmäßigen Grundinanspruchnahme.

Das Obsiegen des Beschwerdeführers hätte zum einen zur Folge, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die unrechtmäßige Grundinanspruchnahme auf zivilrechtlichem Wege Ersatz eingefordert werden könnte; in den Zeitraum ungerechtfertigter Grundinanspruchnahme wäre auch der Zeitraum bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof einzurechnen. Zum anderen könnte es im fortgesetzten Verfahren zu entsprechenden Beseitigungsaufträgen kommen. Die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der nun vorliegenden Berufung gegen den Feststellungsbescheid hätte auf keinen der beiden aufgezeigten Aspekte entscheidenden Einfluss.

Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 14. Dezember 2004

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070057.A00

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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