RS OGH 2004/3/18 1Ob77/03k, 7Ob29/05y, 7Ob68/15y, 3Ob14/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1295 IID2
ABGB §1295 IID4b1

Rechtssatz

Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/03k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 77/03k
  • 7 Ob 29/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 29/05y
    Auch; Beisatz: Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. (T1) Beisatz: Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände. (T2)
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T3)
  • 3 Ob 14/18g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
    Beis wie T1

Schlagworte

Beförderungsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118825

Im RIS seit

17.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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