Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118963Im RIS seit
17.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022