RS OGH 2004/3/18 1Ob290/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

BMG §3 Z5
AuskunftspflichtG 1987 allg
oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG §1 Abs2

Rechtssatz

Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118962

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0010OB00290_03H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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