Norm
BMG §3 Z5Rechtssatz
Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118962Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00290_03H0000_002