RS OGH 2004/3/23 5Ob167/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
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Norm

WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die einzelnen unrichtigen Positionen der Abrechnung sind in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen. Das vermag zwar leicht zu einer Überfrachtung des Spruchs einer Entscheidung zu führen, jedoch kann nur so in rechtskraftsfähiger Weise abschließend klargestellt werden, worin die Unrichtigkeit besteht und im Sinn des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 eine Anspruchsdurchsetzung ermöglicht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119060

Dokumentnummer

JJR_20040323_OGH0002_0050OB00167_03Z0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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