RS OGH 2004/3/23 5Ob167/03z, 5Ob263/07y, 8Ob33/18p

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Norm

ABGB §1004

Rechtssatz

Die Höhe des Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit. Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/03z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
    Veröff: SZ 2004/42
  • 5 Ob 263/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 263/07y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein „angemessenes" Entgelt, das allenfalls an den Honorarrichtlinien orientiert werden könnte, würde voraussetzen, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde; die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hinge von der Branchenüblichkeit ab. (T1)
  • 8 Ob 33/18p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 33/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119058

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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