Norm
ABGB §1004Rechtssatz
Die Höhe des Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit. Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119058Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018