Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Nur die beim Exekutionsgericht gerichtlich erlegten Beträge sind im Verfahren nach § 307 EO - die lex specialis zu § 1425 ABGB - zu verteilen, für die nach § 1425 ABGB beim Erlagsgericht erlegten Beträge entscheidet zwischen mehreren Erlagsgegnern das einvernehmlich oder im Prozess (Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung gegen alle übrigen Erlagsgegner) zu klärende bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118741Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00129_03X0000_001