Norm
EO §65 ARechtssatz
Die einmonatige Frist des § 231 Abs 2 erster Satz EO zur Erhebung der Widerspruchsklage beginnt mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, zu laufen. Anderes gilt nur dann, wenn erst in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118832Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00006_04K0000_001