RS OGH 2004/3/25 3Ob6/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Norm

EO §65 A
EO §67
EO §231 Abs2

Rechtssatz

Die einmonatige Frist des § 231 Abs 2 erster Satz EO zur Erhebung der Widerspruchsklage beginnt mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, zu laufen. Anderes gilt nur dann, wenn erst in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118832

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00006_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten