RS OGH 2004/3/25 3Ob259/03i

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Norm

EO §351 Abs2

Rechtssatz

Die Anforderungen an eine möglichst schnelle Durchsetzung eines rechtskräftig zuerkannten Rechts gebieten es, dass die Nutzwertfestsetzung als Voraussetzung für die Bildung der Mindestanteile und deren Zuteilung an die Miteigentümer im Exekutionsverfahren zur Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 351 EO) durch das Exekutionsgericht selbst - und nicht durch das erst anzurufende Außerstreitgericht (in Wien auch der Schlichtungsstelle) bei Unterbrechung des Exekutionsverfahrens - zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118838

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00259_03I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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