RS OGH 2004/3/25 6Ob26/04y, 6Ob225/04p, 6Ob164/12d, 6Ob114/13b, 6Ob39/14z (6Ob40/14x), 6Ob243/15a, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Norm

GmbHG §15a
GmbHG §92
PSG §27 Abs1

Rechtssatz

Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags-(und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/04y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 26/04y
  • 6 Ob 225/04p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 225/04p
  • 6 Ob 164/12d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 164/12d
    Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für den ganz ähnlichen Fall nach § 27 Abs 1 PSG. (T1)
  • 6 Ob 114/13b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 114/13b
    Vgl auch; Beisatz: Es gibt kein subjektives Recht eines Gesellschafters oder Gläubigers auf Bestellung einer bestimmten Person zum Nachtragsliquidator. Insofern wäre der Einschreiter nicht rechtsmittellegitimiert. (T2)
  • 6 Ob 39/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
    Auch
  • 6 Ob 243/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn diese in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. (T3)
    Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist auf die Überprüfung allfälliger Ermessensfehler beschränkt, wobei die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen. (T4)
  • 6 Ob 160/16x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 160/16x
    Auch; nur: Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. (T5)
    Beisatz: Ein Kollisionskurator hat nicht „neutral“ zu sein, sondern die Interessen desjenigen zu vertreten, für den er bestellt wurde. (T6)
  • 6 Ob 115/16d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 30d GmbHG. (T7)
    Beisatz: Eine mangelnde Eignung der bestellten Person ergibt sich nicht schon daraus, dass – vorgeschlagen durch eine Gesellschaftergruppe, die über die Hälfte der Stimmen verfügt, – ihre Bestellung durch die Generalversammlung am Stimmenpatt der Gesellschafter scheiterte. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118770

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten