Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags-(und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118770Im RIS seit
24.04.2004Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017