RS OGH 2004/3/25 3Ob175/03m (3Ob214/03x), 3Ob149/13b, 8Nc25/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Norm

EO §79 ff

Rechtssatz

Die Vollstreckbarerklärung ist kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern eine im Inland nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/03m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 175/03m
    Veröff: SZ 2004/43
  • 3 Ob 149/13b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 149/13b
  • 8 Nc 25/15s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 8 Nc 25/15s
    Auch; Beisatz: Nach österreichischem Konzept ist das Verfahren zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Exekutionstitels im Inland nicht Teil des Exekutionsverfahrens, sondern ein dem Exekutionsverfahren nachgebildetes Verfahren sui generis, das eine Ergänzung zum ausländischen Titelverfahren bildet. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt daher grundsätzlich losgelöst von einem konkreten Exekutionsverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118766

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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