Norm
ZPO §178Rechtssatz
Nach § 178 Abs 2 ZPO idFd ZVN 2002 hat jede Partei ihre Vorträge (also ihr Vorbringen und ihre Anträge, wozu auch die Beweisanbote gehören) so schnell wie möglich, also insb auch innerhalb der vom Gesetz oder Gericht dafür eingeräumten Fristen (etwa für die Klagebeantwortung oder einen aufgetragenen Schriftsatz) zu erstatten. Diese Prozessförderungspflicht macht es den Parteien sohin ausdrücklich zur Pflicht, zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung beizutragen, indem sie ihr Vorbringen (und wohl auch ihre Beweisanträge) so zeitgerecht erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch beendet werden kann. Nach § 257 Abs 3 ZPO idFd ZVN 2002 können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen; diese Regelung dient der optimalen Vorbereitung des Gerichtes und der Parteien auf die Verhandlung.
Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Bestimmungen sind die Parteien dazu verhalten, ua auch die ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel einerseits frühestmöglich und andererseits längstens mittels eines spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Verhandlung bei Gericht einlangenden Schriftsatzes gelten bzw namhaft zu machen. Kommt nun eine Partei dieser Verpflichtung nicht nach, hat dieses Verhalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Präklusion des Beweismittels zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000055Dokumentnummer
JJR_20040329_OLG0459_00200R00056_04Z0000_001