Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Den Parteien einer Betriebsvereinbarung steht es auch frei, im Rahmen des normativen Teils der Betriebsvereinbarung bei der Gestaltung der Anspruchsvoraussetzungen auf Dispositionen der Vertragsparteien Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118772Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021