Norm
ZPO §405 BIIIRechtssatz
Die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO dar. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119039Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018