RS OGH 2004/3/29 5Ob38/04f, 1Ob146/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Norm

ZPO §405 BIII
ZPO §405 DIIIa4
ZPO §406 Cc

Rechtssatz

Die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO dar. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/04f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 38/04f
  • 1 Ob 146/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 146/16a
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt ? mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) ? § 405 ZPO. (T2); Veröff: SZ 2016/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119039

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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