RS OGH 2004/3/29 2R56/04z

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Norm

ZPO §179
ZPO §275

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Präklusion neuer Beweisanbote für neues Vorbringen ergeben sich aus § 179 ZPO idFd ZVN 2002 und jene hinsichtlich neuer Beweisanbote für altes Vorbringen aus § 275 Abs 2 ZPO. Dabei ist dem Gesetzgeber der ZVN 2002 insofern ein Redaktionsversehen unterlaufen, als eine Anpassung des § 275 Abs 2 ZPO hinsichtlich neuer Beweismittel für altes Vorbringen an die neue Rechtslage nicht erfolgt ist, was von den Gerichten in korrigierender Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist. Damit kann aber die Aufnahme angebotener Beweise (für altes Vorbringen) vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Aufnahme die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000056

Dokumentnummer

JJR_20040329_OLG0459_00200R00056_04Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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