Norm
EisbEG §35 Abs3Rechtssatz
Aus § 35 Abs 3 EisbEG ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides. Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119021Dokumentnummer
JJR_20040329_OGH0002_0050OB00014_04A0000_001