Norm
EO §354Rechtssatz
Das Exekutionsgericht ist nicht zur Aufnahme von Beweisen verpflichtet, die keine der Parteien beantragt hat. Zudem müssen Behauptungen jedenfalls so konkret sein, dass Ermittlungen überhaupt zielführend sind. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen. Das Exekutionsverfahrens ist bei der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) somit vom durch den Beibringungsgrundsatz abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz geprägt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechnungslegung; Erfüllung; Unmöglichkeit; Untersuchungsgrundsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000030Dokumentnummer
JJR_20040329_LG00309_01300R00047_04S0000_001