Norm
EisbEG §20 Abs3Rechtssatz
§ 20 Abs 3 EisbEG kann nur so verstanden werden, dass die Anmerkung der Enteignung nicht nur die Wirkung hat, dass der gute Glaube eines künftigen Erwerbers wegfällt, sondern dass vom Enteigneten abgeleitete bücherliche Eintragungen gegen den Enteigner wirkungslos sind, wenn er in urkundlicher Form die Zahlung oder den gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme nachweist. Bis zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteigners bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119022Dokumentnummer
JJR_20040329_OGH0002_0050OB00014_04A0000_002