Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind (VfSlg 14.960 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118905Dokumentnummer
JJR_20040330_OGH0002_0040OB00011_04B0000_002