RS OGH 2004/3/30 4Ob11/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Norm

B-VG Art7
StGG Art

Rechtssatz

Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind (VfSlg 14.960 uva).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118905

Dokumentnummer

JJR_20040330_OGH0002_0040OB00011_04B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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