Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Die erschwerende Wertung der "Tatwiederholung" und des "langen Deliktszeitraumes" im Hinblick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil jene Umstände nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation des § 38 Abs 1 lit a FinStrG gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118954Im RIS seit
29.04.2004Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019