Norm
ZPO §396Rechtssatz
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat der Richter auch bei Säumnis des Beklagten nicht nur zu hoch bezifferte Unterhaltsbeträge (im Vaterschaftsprozess) zu mäßigen, Schmerzensgeld, wie überhaupt alle Schadenersatzbeträge herabzusetzen. Es sind auch die zu diesem Zweck aufzuschlüsselnden Betreibungskosten - gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ist diese nicht gegeben, ist die Klage in diesem Umfang mit Versäumungsurteil abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000007Dokumentnummer
JJR_20040331_LG00129_00100R00207_03A0000_001