RS OGH 2004/3/31 1R207/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §396

Rechtssatz

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat der Richter auch bei Säumnis des Beklagten nicht nur zu hoch bezifferte Unterhaltsbeträge (im Vaterschaftsprozess) zu mäßigen, Schmerzensgeld, wie überhaupt alle Schadenersatzbeträge herabzusetzen. Es sind auch die zu diesem Zweck aufzuschlüsselnden Betreibungskosten - gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ist diese nicht gegeben, ist die Klage in diesem Umfang mit Versäumungsurteil abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 207/03a
    Entscheidungstext LG Krems 31.03.2004 1 R 207/03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000007

Dokumentnummer

JJR_20040331_LG00129_00100R00207_03A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten