RS OGH 2004/3/31 15Os34/04, 12Os39/04, 12Os98/04, 15Os117/04, 14Os139/04, 13Os36/05a, 14Os141/05z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Norm

StGB §43
StGB §43a
StGB §46
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 15 Os 34/04
  • 12 Os 39/04
    Entscheidungstext OGH 22.04.2004 12 Os 39/04
    Beisatz: Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die im 5. Abschnitt des AT des StGB geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. (T1)
  • 12 Os 98/04
    Entscheidungstext OGH 31.08.2004 12 Os 98/04
    nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vgl § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden. (T2); Beis wie T1
  • 15 Os 117/04
    Entscheidungstext OGH 07.10.2004 15 Os 117/04
    nur: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bedingte Entlassung. (T4)
  • 14 Os 139/04
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 14 Os 139/04
    Vgl; Beis wie T4
  • 13 Os 36/05a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 36/05a
    Auch
  • 14 Os 141/05z
    Entscheidungstext OGH 09.01.2006 14 Os 141/05z
    Auch; Beisatz: Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht. Ebensowenig von Relevanz sind angebliche Vorteile des Strafvollzugs gegenüber der weiteren Anhaltung eines das Strafurteil anfechtenden Angeklagten in Untersuchungshaft. (T5)
  • 12 Os 2/06w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 2/06w
    Auch
  • 13 Os 25/06k
    Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 25/06k
    Auch; nur T3; Beisatz: Ebenso hat die Möglichkeit eines nach § 39 SMG zu gewährenden Aufschubs des Strafvollzuges außer Betracht zu bleiben. (T6)
  • 11 Os 28/06m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 11 Os 28/06m
    Auch; nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. (T7)
  • 12 Os 87/06w
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 12 Os 87/06w
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 11 Os 48/06b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 48/06b
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Für das Maß der zu erwartenden Strafe bildet grundsätzlich die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe, nicht aber deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt. (T8)
    Auch; nur T7
  • 15 Os 122/06i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 15 Os 122/06i
    Auch; nur T7; Beis wie T8
  • 12 Os 112/07y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 12 Os 112/07y
    Vgl auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der Strafe kommt, kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO. (T9)
  • 15 Os 27/08x
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 27/08x
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; Bem: Siehe auch RS0123343. (T10)
  • 15 Os 60/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 60/08z
    Vgl
  • 15 Os 94/09a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2009 15 Os 94/09a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 14 Os 54/13t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 14 Os 54/13t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 11 Os 141/14s
    Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 141/14s
    Vgl
  • 12 Os 57/15x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 12 Os 57/15x
  • 13 Os 130/15i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2015 13 Os 130/15i
    Auch; Beis wie T8
  • 15 Os 110/17s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 110/17s
    Auch
  • 14 Os 11/19b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 11/19b
    Auch
  • 12 Os 119/19w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 119/19w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118876

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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