Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Eine Beschwerde vor dem EGMR wegen Verletzung des Rechts auf Vernehmung von Entlastungszeugen ist unzulässig, wenn der Bsf freigesprochen wurde, da er nicht mehr behaupten kann, Opfer iSd Art 34 MRK zu sein. Dies auch unter der Voraussetzung, dass dieser Freispruch nur gemäß dem Prinzip in dubio pro reo erfolgt und dem Bsf in Folge eine Haftentschädigung verweigert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121366Im RIS seit
01.05.2004Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020