RS OGH 2004/4/1 Bsw69169/01, Bsw3295/06, 11Os51/20i, 11Os66/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2004
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Norm

MRK Art6 Abs3 litd IV4
MRK Art34

Rechtssatz

Eine Beschwerde vor dem EGMR wegen Verletzung des Rechts auf Vernehmung von Entlastungszeugen ist unzulässig, wenn der Bsf freigesprochen wurde, da er nicht mehr behaupten kann, Opfer iSd Art 34 MRK zu sein. Dies auch unter der Voraussetzung, dass dieser Freispruch nur gemäß dem Prinzip in dubio pro reo erfolgt und dem Bsf in Folge eine Haftentschädigung verweigert wird.

Entscheidungstexte

  • Bsw 69169/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.04.2004 Bsw 69169/01
    Bem: Reinmüller gegen Österreich. (T1)
    Veröff: NL 2004,66
  • Bsw 3295/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.07.2010 Bsw 3295/06
    Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Betroffenen bewirkt prinzipiell nur dann den Wegfall der Opfereigenschaft, wenn die Behörden den Konventionsverstoß anerkannt und die Verletzung wiedergutgemacht haben. (Bem: Agraw gg. die Schweiz) (T2)
    Veröff: NL 2010,248
  • 11 Os 51/20i
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 11 Os 51/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Bereits gewährte (zunächst faktisch verweigerte) Akteneinsicht, Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Anerkennung der Grundrechtsverletzung. (T3)
  • 11 Os 66/20w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 11 Os 66/20w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Bloß unsubtantiierte Behauptung, dass durch die behauptete Verkürzung von Rechten im Ermittlungsverfahren das reklamierte Grundrechtsziel eines zur Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage führenden fairen Verfahrens endgültig vereitelt worden wäre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121366

Im RIS seit

01.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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