Norm
ZPO §41Rechtssatz
Wird der Nichtigkeitsklage stattgegeben, sind die Kosten des Aufhebungsverfahrens nicht dem Beklagten nach §41 ZPO aufzuerlegen, sondern ist die Entscheidung über diese Kosten (so wie bei Bewilligung der Wiederaufnahme: RIS-Justiz RS0035879) der Entscheidung in der Hauptsache (im Erneuerungsverfahren) vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000048Dokumentnummer
JJR_20040406_OLG0459_00200R00052_04M0000_001