RS OGH 2004/4/6 2R52/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2004
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Norm

ZPO §41
ZPO §51
ZPO §52
ZPO §541

Rechtssatz

Wird der Nichtigkeitsklage stattgegeben, sind die Kosten des Aufhebungsverfahrens nicht dem Beklagten nach §41 ZPO aufzuerlegen, sondern ist die Entscheidung über diese Kosten (so wie bei Bewilligung der Wiederaufnahme: RIS-Justiz RS0035879) der Entscheidung in der Hauptsache (im Erneuerungsverfahren) vorzubehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000048

Dokumentnummer

JJR_20040406_OLG0459_00200R00052_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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