Norm
StPO §260 Abs1 Z2Rechtssatz
Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118775Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022